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Gefährdungsbeurteilung
gemäß Arbeitsschutzgesetz |
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Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch : • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, Aufzeigen unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. In der
Regel verfügen gerade Klein- und Mittelbetriebe nicht über
geschultes Personal um diese Aufgaben gesetzessicher zu erfüllen. Wir verfügen
über umfangreiche Erfahrungen in den unterschiedlichsten Branchen,
speziell in der Zeitarbeit, Logistikunternehmen sowie der Metallverarbeitenden
Branche. |
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