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Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz
 

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Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch :

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, Aufzeigen unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Nach § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

In der Regel verfügen gerade Klein- und Mittelbetriebe nicht über geschultes Personal um diese Aufgaben gesetzessicher zu erfüllen.
Hier stehen wir Ihnen professionell zur Seite.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungen in den unterschiedlichsten Branchen, speziell in der Zeitarbeit, Logistikunternehmen sowie der Metallverarbeitenden Branche.

 

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