| |
![]() |
Betreuung
von Klein- und
Mittelbetrieben nach Arbeitssicherheitsgesetz |
||
PERSONALDIENSTLEISTUNGEN |
1.) den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei: •
der
Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
sozialen und sanitären Einrichtungen, 2.)
die Betriebsanlagen
und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme
und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch
zu überprüfen. 3.)
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beobachten und im Zusammenhang damit , 4.)
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten
den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei
der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. |
|